Insolvenzanträge für Eigenverwaltungsverfahren
Hamburg, den 29.10.2024
Die BACKBONE Technology AG (WKN A0MFXS, ISIN DE000A0MFXS6), Hamburg, gibt bekannt, dass die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften weiterhin auf Auszahlungsbescheide zur Forschungs- und Entwicklungsförderung für das Jahr 2023 sowie auf Abrechnungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie warten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts besteht zudem keine Einigung hinsichtlich der Bereitstellung der benötigten Mittel für eine Brückenfinanzierung in Höhe von 220.000 Euro. Verhandlungen mit Kreditinstituten führten aufgrund der derzeit restriktiven Kreditvergabe bislang zu keinem positiven Ergebnis. Auch konnte bisher keine grundsätzliche Einigung zwischen den Großaktionären über eine Brückenfinanzierung oder die Bereitstellung entsprechender Sicherheiten erzielt werden. Der Vorstand hat die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften darauf hingewiesen, dass nach deutschem Recht ein Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden muss. Zudem wird der Vorstand, unmittelbar die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens beantragen. Die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften haben festgestellt, dass diese Entwicklungen zu erheblichen Einschnitten im Geschäftsbetrieb der Tochtergesellschaften führen könnten. Vorsorglich haben daher auch die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften beim zuständigen Gericht Insolvenzanträge im Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270a InsO eingereicht. Diese Anträge zielen darauf ab, die Vermögenswerte der Unternehmen zu sichern, die Gläubiger zu befriedigen und die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass das Gericht den Anträgen auf Eigenverwaltung stattgeben wird. Sollte eine Ablehnung der Eigenverwaltungsverfahren erfolgen, besteht das Risiko, dass die Gesellschaft die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften verliert.
Das Eigenverwaltungsverfahren ist ein Verfahren, das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Verfügung steht und üblicherweise auf die Sanierung und Fortführung des betroffenen Unternehmens abzielt. Häufig wird es genutzt, um einen neuen Investorenprozess auf der Grundlage eines fairen, transparenten und geregelten Verfahrens einzuleiten, welcher darauf abzielt, den größtmöglichen Nutzen für die Gläubiger zu erzielen. Im Eigenverwaltungsverfahren behält die Geschäftsführung die Kontrolle und führt den Betrieb unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters fort. In Deutschland wird das Eigenverwaltungsverfahren von Lieferanten, Kunden und potenziellen Investoren im Allgemeinen als ein Verfahren wahrgenommen, das die Chancen auf eine erfolgreiche gerichtliche Unternehmenssanierung verbessert. Diese positive Wahrnehmung kann die Aussichten auf eine nachhaltige Restrukturierung, Rekapitalisierung und Neuausrichtung des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften im Sinne der Interessen von Gläubigern, Lieferanten, Kunden und Mitarbeitenden verbessern. Nach der Einreichung der Anträge ist es den Tochtergesellschaften grundsätzlich untersagt, etwaige Vorantragsschulden zurückzuzahlen. Im Falle einer vorläufigen Zulassung des Eigenverwaltungsverfahrens durch das Gericht ist es Gläubigern zudem in der Regel untersagt, gegen die Unternehmen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen etwaiger Forderungen durchzuführen. Der Antrag auf Eigenverwaltung könnte dazu führen, dass die Inhaberaktien der Gesellschaft von der Bayerischen Wertpapierbörse aus der Notierung genommen oder vom Handel ausgeschlossen werden. Das Unternehmen kann nicht garantieren, dass seine Inhaberaktien weiterhin auf diesem Markt gehandelt werden, ob Broker-Dealer weiterhin öffentliche Notierungen der Inhaberaktien bereitstellen oder ob das Handelsvolumen der Aktien ausreichend sein wird, um einen liquiden Handelsmarkt zu gewährleisten.
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