Hauptversammlung und drohende Zahlungsunfähigkeit

Hamburg, den 08.10.2024

Die BACKBONE Technology AG (WKN A0MFXS, ISIN DE000A0MFXS6), Hamburg, gibt bekannt, dass die diesjährige ordentliche Hauptversammlung aller Voraussicht nach im Dezember 2024 stattfinden wird, da der Jahresabschluss 2023 noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften warten leider noch immer auf Auszahlungsbescheide zur Forschungs- und Entwicklungsförderung des Jahres 2023 und auf Abrechnungen aus den Vorjahren bezüglich der COVID-Pandemie. Die Umsetzung ist priorisiert, jedoch von der Bearbeitung staatlicher Stellen abhängig. Sollten die staatlichen Auszahlungsbescheide und somit die einkalkulierten Finanzmittel nicht bis zum 15.10.2024 der Gesellschaft, beziehungsweise deren Tochtergesellschaften, zur Verfügung stehen, oder Aktionäre sich nicht an einer Brückenfinanzierung beteiligen, drohen drastische Einschnitte im Geschäftsbetrieb, bis hin zur Anwendung des geltenden Insolvenzrechts. Obwohl die benötigten Mittel einer Brückenfinanzierung überschaubar sind und sich auf 220.000 Euro beziffern, führten die Verhandlungen mit Kreditinstituten, aufgrund der derzeit restriktiven Kreditvergabe, bislang zu keinem positiven Ergebnis. Die drohende Zahlungsunfähigkeit würde – nach derzeitiger Prognose des Vorstands – jedoch entfallen, wenn beispielsweise Großaktionäre sich über die Gestellung von Sicherheiten oder die Gewährung einer Brückenfinanzierung einigen würden. Der Vorstand ruft alle Aktionäre auf, die wirtschaftlich in der Lage sind, eine Brückenfinanzierung zu unterstützen, sei es durch Darlehen oder durch die Stellung von Sicherheiten, sich per eMail ir@backbone.de bei der Gesellschaft zu melden. Der Vorstand behält sich vor, nach Ablauf der o.g. Frist und ohne weitere Ankündigung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen. Dieses Verfahren hätte auch direkte Wirkung auf die Tochtergesellschaften und könnte ebenso zu Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaften führen.

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